§ 52f GSpGVerwendung von eingenommenen Geldstrafen
STRAF- UND VERFAHRENSBESTIMMUNGEN
Die vom Finanzamt Österreich gemäß §§ 52b oder 52c verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.
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Die vom Finanzamt Österreich gemäß §§ 52b oder 52c verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.