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Europäische Bank für Wiederaufbau und En · Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung

§ 24 Europäische Bank für Wiederaufbau und En

Gouverneursrat: Befugnisse

En vigueurTexte officiel

(1) Alle Befugnisse der Bank liegen beim Gouverneursrat.

(2) Der Gouverneursrat kann seine Befugnisse ganz oder teilweise auf das Direktorium übertragen; davon ausgenommen ist jedoch die Befugnis,

i) neue Mitglieder aufzunehmen und die Bedingungen für ihre Aufnahme festzusetzen;

ii)

das genehmigte Stammkapital der Bank zu erhöhen oder herabzusetzen;

iii)

ein Mitglied zu suspendieren;

iv)

über Berufungen gegen die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens durch das Direktorium zu entscheiden;

v) den Abschluß allgemeiner Übereinkünfte zur Zusammenarbeit mit anderen internationalen Organisationen zu genehmigen;

vi)

die Direktoren und den Präsidenten der Bank zu wählen;

vii)

die Bezüge der Direktoren und ihrer Stellvertreter sowie das Gehalt und die sonstigen Bedingungen des Dienstvertrages des Präsidenten festzusetzen;

viii)

nach Prüfung des Berichts der Rechnungsprüfer die allgemeine Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung der Bank zu genehmigen;

ix)

über die Rücklagen sowie die Zuweisung und Verteilung der Reingewinne der Bank zu befinden;

x) dieses Übereinkommen zu ändern;

xi)

die Beendigung der Geschäftstätigkeit der Bank und die Verteilung ihrer Vermögenswerte zu beschließen;

xii)

alle sonstigen Befugnisse auszuüben, die in diesem Übereinkommen ausdrücklich dem Gouverneursrat zugewiesen sind.

(3) Der Gouverneursrat behält volle Weisungsbefugnis in allen nach Absatz 2 oder anderswo in diesem Übereinkommen dem Direktorium übertragenen oder zugewiesenen Angelegenheiten.