Europäische Bank für Wiederaufbau und En · Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung
§ 24 Europäische Bank für Wiederaufbau und En
Gouverneursrat: Befugnisse
(1) Alle Befugnisse der Bank liegen beim Gouverneursrat.
(2) Der Gouverneursrat kann seine Befugnisse ganz oder teilweise auf das Direktorium übertragen; davon ausgenommen ist jedoch die Befugnis,
i) neue Mitglieder aufzunehmen und die Bedingungen für ihre Aufnahme festzusetzen;
ii)
das genehmigte Stammkapital der Bank zu erhöhen oder herabzusetzen;
iii)
ein Mitglied zu suspendieren;
iv)
über Berufungen gegen die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens durch das Direktorium zu entscheiden;
v) den Abschluß allgemeiner Übereinkünfte zur Zusammenarbeit mit anderen internationalen Organisationen zu genehmigen;
vi)
die Direktoren und den Präsidenten der Bank zu wählen;
vii)
die Bezüge der Direktoren und ihrer Stellvertreter sowie das Gehalt und die sonstigen Bedingungen des Dienstvertrages des Präsidenten festzusetzen;
viii)
nach Prüfung des Berichts der Rechnungsprüfer die allgemeine Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung der Bank zu genehmigen;
ix)
über die Rücklagen sowie die Zuweisung und Verteilung der Reingewinne der Bank zu befinden;
x) dieses Übereinkommen zu ändern;
xi)
die Beendigung der Geschäftstätigkeit der Bank und die Verteilung ihrer Vermögenswerte zu beschließen;
xii)
alle sonstigen Befugnisse auszuüben, die in diesem Übereinkommen ausdrücklich dem Gouverneursrat zugewiesen sind.
(3) Der Gouverneursrat behält volle Weisungsbefugnis in allen nach Absatz 2 oder anderswo in diesem Übereinkommen dem Direktorium übertragenen oder zugewiesenen Angelegenheiten.