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Europäische Bank für Wiederaufbau und En · Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung

§ 42 Europäische Bank für Wiederaufbau und En

Haftung der Mitglieder und Begleichung von Forderungen

En vigueurTexte officiel

(1) Im Fall der Beendigung der Geschäftstätigkeit der Bank bleibt die Haftung aller Mitglieder für nicht abgerufene Zeichnungen auf das Stammkapital der Bank bestehen, bis alle Forderungen von Gläubigern einschließlich aller Eventualforderungen beglichen sind.

(2) Gläubiger im Zusammenhang mit der ordentlichen Geschäftstätigkeit, die unmittelbare Forderungen halten, werden an erster Stelle aus den Vermögenswerten der Bank, an zweiter Stelle aus der Bank geschuldeten Zahlungen für eingezahlte Anteile, die bislang nicht eingezahlt worden sind, und schließlich aus der Bank geschuldeten Zahlungen für abrufbares Stammkapital befriedigt. Bevor Zahlungen an Gläubiger mit unmittelbaren Forderungen geleistet werden, trifft das Direktorium alle nach seiner Ansicht notwendigen Vorkehrungen zur Gewährleistung einer anteiligen Verteilung auf Gläubiger mit unmittelbaren Forderungen und Gläubiger mit Eventualforderungen.