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BWG · Bankwesengesetz

§ 101 BWG

XXI. Sparvereine und Werkssparkassen römisch 21 . Sparvereine und Werkssparkassen

En vigueurTexte officiel

(1) Wer Tatsachen des Bankgeheimnisses offenbart oder verwertet, um sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zu verschaffen oder um einem anderen einen Nachteil zuzufügen, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Der Täter ist im Falle des Abs. 1 nur mit Ermächtigung des in seinem Interesse an der Geheimhaltung Verletzten zu verfolgen.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2021-05-29