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BWG · Bankwesengesetz

§ 24b BWGErfüllung der kombinierten Kapitalpuffer-Anforderung

3. Unterabschnitt: Kapitalerhaltungsmaßnahmen

En vigueurTexte officiel

Die kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung gilt für die Zwecke des § 24 bei einem Kreditinstitut oder einer Kreditinstitutsgruppe als erfüllt, wenn das Kreditinstitut oder die Kreditinstitutsgruppe über Eigenmittel in erforderlicher Höhe und Qualität verfügt, um gleichzeitig die kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung und

1. eine harte Kernkapitalquote von 4,5 vH,

2. eine Kernkapitalquote von 6 vH, und

3. eine Gesamtkapitalquote von 8 vH.

sowie die zusätzliche Eigenmittelanforderung zur Abdeckung anderer Risiken als des Risikos einer übermäßigen Verschuldung gemäß Art. 104 Abs. 1 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU zu erfüllen.“