§ 7 BWGErlöschen der Konzession
II. Konzession römisch zwei. Konzession
(1) Die Konzession erlischt:
1. Durch Zeitablauf;
2. bei Eintritt einer auflösenden Bedingung (§ 4 Abs. 2);
3. mit ihrer Zurücklegung;
4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 36/2003 )
5. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 36/2003 )
6. mit der Eintragung der Verschmelzung oder Spaltung von Kreditinstituten in das Firmenbuch des übertragenden Kreditinstitutes oder der übertragenden Kreditinstitute sowie mit der Eintragung der Gesamtrechtsnachfolge auf Grund einer Einbringung gemäß § 92 in das Firmenbuch hinsichtlich des doppelten oder mehrfachen Konzessionsbestandes bei einem Institut;
7. mit der Eintragung der Europäischen Gesellschaft (SE) oder Europäischen Genossenschaft (SCE) in das Register des neuen Sitzstaates.
(2) Das Erlöschen der Konzession ist von der FMA durch Bescheid festzustellen. § 6 Abs. 4 und 5 sind anzuwenden.
(3) Die Zurücklegung einer Konzession (Abs. 1 Z 3) ist nur schriftlich zulässig und nur dann, wenn zuvor sämtliche Bankgeschäfte abgewickelt worden sind.
Historique des modifications
- In Kraft seit 2021-05-29