§ 14 BSpGStaatskommissär
Der Bundesminister für Finanzen hat bei jeder Bausparkasse einen Staatskommissär und einen Stellvertreter zu bestellen; im Übrigen ist § 76 BWG anzuwenden.
Historique des modifications
- In Kraft seit 2002-04-01
Renvoie à
- BSpG Art. 76