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TabStG 2022 · Tabaksteuergesetz 2022

§ 41 TabStG 2022

10. Aufzeichnungspflichten

En vigueurTexte officiel

(1) Die Eintragungen in die Aufzeichnungen (§§ 37 bis 40) sind in der Regel am Tag des aufzuzeichnenden Ereignisses vorzunehmen, spätestens jedoch am zweiten darauffolgenden Werktag.

(2) Die Aufzeichnungen sind so zu führen, dass in dem Betrieb, auf welchen sie sich beziehen, innerhalb einer angemessenen Frist die Eintragungen festgestellt und die dazugehörenden Belege eingesehen werden können.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2025-03-19