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MinStG 2022 · Mineralölsteuergesetz 2022

§ 54 MinStG 2022

13. Aufzeichnungspflichten

En vigueurTexte officiel

(1) Der Inhaber eines Verwendungsbetriebes hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß,

1. wieviel Mineralöl

a) in den Verwendungsbetrieb aufgenommen wurde;

b) im Verwendungsbetrieb verwendet wurde;

c) aus dem Verwendungsbetrieb weggebracht wurde;

2. welche Waren (Art und Menge) aus dem Mineralöl hergestellt wurden.

(2) Die Aufzeichnungen über das in den Betrieb aufgenommene oder aus dem Betrieb weggebrachte Mineralöl müssen den Bestimmungen des § 52 Abs. 2 Z 2 und 4 entsprechen. Für das im Betrieb verwendete Mineralöl müssen aus den Aufzeichnungen die verwendete Menge, die Art sowie der Tag und die Art der Verwendung zu ersehen sein.

(3) Der Inhaber eines Luftfahrtunternehmens nach § 4 Abs. 1 Z 1 hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen die Art und Menge des unversteuert bezogenen Mineralöls und die gewerbsmäßig erbrachten Luftfahrt-Dienstleistungen hervorgehen.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2017-10-01