MinStG 2022 · Mineralölsteuergesetz 2022
§ 56 MinStG 2022
13. Aufzeichnungspflichten
zum Bezugszeitraum vgl. § 63
(1) Registrierte Versender, zertifizierte Versender und Empfänger, Inhaber oder Verwender nach § 41 Abs. 2 sowie Versandhändler und deren Beauftragte haben Aufzeichnungen über jene Vorgänge zu führen, die für die Erhebung der Mineralölsteuer von Bedeutung sind.
(2) Die Aufzeichnungen müssen den Bestimmungen des § 52 Abs. 2 Z 2 bis 4 entsprechen.
Historique des modifications
- In Kraft seit 2022-01-01