MinStG 2022 · Mineralölsteuergesetz 2022
§ 59 MinStG 2022
13. Aufzeichnungspflichten
Der Inhaber eines Kraftstoff- oder Heizstoffbetriebes ist verpflichtet,
1. auf den über die Abgabe von Kraftstoffen oder Heizstoffen ausgestellten Belegen ersichtlich zu machen, für welche Mengen die Steuerschuld entstanden ist;
2. dem Abnehmer des Kraftstoffs oder Heizstoffs auf dessen Verlangen bekanntzugeben, ob, wo, wann und für welche abgegebenen Mengen die Steuerschuld entstanden ist.