ZollR-DG · Zollrechts-Durchführungsgesetz
§ 47 ZollR-DG
Zu Art. 18 bis 19 des Zollkodex Zu Artikel 18 bis 19 des Zollkodex
Die Zollbehörden und das Bundesfinanzgericht wenden den § 2 Abs. 3 und die §§ 42 bis 47 auch dann an, wenn sie nicht im Rahmen des Geltungsbereichs des § 2 Abs. 1 tätig werden.
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- In Kraft seit 2022-07-20