Berufsausbildung eines Kindes außerhalb · Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes
§ 1 Berufsausbildung eines Kindes außerhalb
Bezugszeitraum ab 1. 9. 1995 (§ 4)
Ausbildungsstätten, die vom Wohnort mehr als 80 km entfernt sind, liegen nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes.