§ 10 VO-SicherungsmaßnahmenMaßnahmen, die der amtlichen Aufsicht und der Betriebssicherheit der Anlage dienen
An Sammelgefäßen sind Vorrichtungen zur Probenentnahme oder Probenmeßhähne anzubringen. Derartige Vorrichtungen, können auch an anderen Stellen der Herstellungsanlage angebracht werden.