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VO-Sicherungsmaßnahmen · Maßnahmen für die verschlusssichere Einrichtung im Rahmen des Alkoholsteuergesetzes

§ 12 VO-Sicherungsmaßnahmen

En vigueurTexte officiel

(1) Die Gefäße einer Herstellungsanlage müssen sich restlos entleeren lassen.

(2) Die Lutterleitung ist nach der Feinbrennblase sackartig zu führen und kann mit einem Schauglas versehen sein.

(3) Zur Überprüfung des Alkoholgehaltes und der Temperatur des Alkohols, ist eine Alkoholvorlage in die Anlage einzubauen.