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VO-Sicherungsmaßnahmen · Maßnahmen für die verschlusssichere Einrichtung im Rahmen des Alkoholsteuergesetzes

§ 5 VO-Sicherungsmaßnahmen

En vigueurTexte officiel

(1) Die äußeren Wandungen der Geräte, Gefäße und Rohre einer Herstellungsanlage müssen unverletzt und unbeschichtet sein. Die Teile der Herstellungsanlage sind durch Hartlöten, Schweißen, Nieten oder Verschraubungen zu verbinden. Löt- und Schweißnähte müssen glatt und eben sein.

(2) Das Feinbrenngerät und alle Gefäße müssen von innen zu besichtigen sein.