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Amtshilfe bei Zollzuwiderhandlungen (Ita · Amtshilfe bei Zollzuwiderhandlungen (Italien)

§ 14 Amtshilfe bei Zollzuwiderhandlungen (Ita

Artikel 14

En vigueurTexte officiel

1. Die Staaten sind nicht verpflichtet, die in diesem Abkommen vorgesehene Amtshilfe zu leisten, wenn sie der Ansicht sind, daß diese geeignet ist, ihre Souveränität, ihre Sicherheit, den ordre public oder andere wesentliche Interessen zu beeinträchtigen.

2. Jede Ablehnung der Amtshilfe ist zu begründen.