KatFG 1996 · Katastrophenfondsgesetz 1996
§ 1 KatFG 1996Katastrophenfonds
(1) Für die zusätzliche Finanzierung von Maßnahmen zur Vorbeugung gegen künftige und zur Beseitigung von eingetretenen Katastrophenschäden sowie zur Erhebung der Wassergüte gemäß §§ 59c bis 59i des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215/1959 , wird ein Katastrophenfonds als Verwaltungsfonds geschaffen.
(2) Über die Gebarung des Fonds und die Verwendung der Mittel ist vom Bundesminister für Finanzen jeweils alle zwei Jahre bis 31. März des Folgejahres dem Nationalrat zu berichten.
Historique des modifications
- In Kraft seit 2013-08-03
Renvoie à
- KatFG 1996 Art. 59c
- KatFG 1996 Art. 59i