GSBG · Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz
§ 7 GSBG
Zum Bezugszeitraum vgl. § 16 Abs. 4.
Die Beihilfe nach § 1a wird in zwölf Teilbeträgen, jeweils am Ersten eines Kalendermonats, an den Dachverband der Sozialversicherungsträger ausbezahlt. Der Dachverband der Sozialversicherungsträger hat die erhaltenen Beträge entsprechend weiter zu verteilen.
Historique des modifications
- In Kraft seit 2024-01-01