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Errichtung der Multilateralen Investitio · Errichtung der Multilateralen Investitions-Garantie Agentur (MIGA)

§ 66 Errichtung der Multilateralen Investitio

Artikel 66 Räumlicher Geltungsbereich

En vigueurTexte officiel

Dieses Übereinkommen gilt für alle Hoheitsgebiete, die der Hoheitsgewalt eines Mitglieds unterstehen, einschließlich der Hoheitsgebiete, für deren internationale Beziehungen ein Mitglied verantwortlich ist, mit Ausnahme derjenigen, die das Mitglied entweder im Zeitpunkt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung oder später durch schriftliche Mitteilung an den Verwahrer des Übereinkommens ausgeschlossen hat.