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Behälter-Pool-Übereinkommen · Behälter-Pool-Übereinkommen

§ 12 Behälter-Pool-ÜbereinkommenWeitergehende Erleichterungen

Artikel 12

En vigueurTexte officiel

Dieses Übereinkommen steht der Anwendung weitergehender Erleichterungen, die die Vertragsparteien entweder durch einseitige Vorschriften oder im Rahmen zwei- oder mehrseitiger Übereinkünfte gegenwärtig oder künftig gewähren, nicht entgegen, vorausgesetzt, daß die auf diese Weise gewährten Erleichterungen die Anwendung dieses Übereinkommens nicht behindern.