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Behälter-Pool-Übereinkommen · Behälter-Pool-Übereinkommen

§ 15 Behälter-Pool-ÜbereinkommenVorbehalte

Artikel 15

En vigueurTexte officiel

Die Vertragsparteien können gegen Artikel 6 Absatz 2 und 7 Absatz 2 hinsichtlich der Verpflichtung zur Vorlage eines Zollpapiers oder zur Sicherheitsleistung Vorbehalte einlegen. Haben die Vertragsparteien Vorbehalte eingelegt, so können sie diese durch Notifikation an den Verwahrer unter Angabe des Datums der Zurücknahme der Vorbehalte ganz oder teilweise zurücknehmen.