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Behälter-Pool-Übereinkommen · Behälter-Pool-Übereinkommen

§ 18 Behälter-Pool-ÜbereinkommenAußerkrafttreten

Artikel 18

En vigueurTexte officiel

Beträgt die Anzahl der Vertragsparteien nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens zwölf aufeinanderfolgende Monate lang weniger als fünf Mitglieder, so tritt es nach Ablauf dieses Zeitraums außer Kraft. Für die Anwendung dieses Artikels wird die Anwesenheit einer regionalen Organisation zur wirtschaftlichen Integration nicht zu der ihrer Mitgliedstaaten hinzugerechnet.