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Behälter-Pool-Übereinkommen · Behälter-Pool-Übereinkommen

§ 22 Behälter-Pool-ÜbereinkommenVerwahrer

Artikel 22

En vigueurTexte officiel

1. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird als Verwahrer dieses Übereinkommens eingesetzt.

2. Die Aufgaben des Generalsekretärs der Vereinten Nationen als Verwahrer entsprechen den in Teil VII des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge *) vom 23. Mai 1969 genannten Aufgaben.

3. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen einer Vertragspartei und dem Verwahrer über die Ausübung seiner Aufgaben wird die Angelegenheit vom Verwahrer oder dieser Vertragspartei den anderen Vertragsparteien und den Unterzeichnern oder gegebenenfalls dem Ausschuß zur Kenntnis gebracht.

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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 40/1980