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Doppelbesteuerung und Verhinderung der S · Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerumgehung – Einkommen- und Vermögensteuern (Norwegen)

§ 18 Doppelbesteuerung und Verhinderung der SRuhegehälter, Renten, Zahlungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung und Alimente

Artikel 18

En vigueurTexte officiel

(1) Ruhegehälter (einschließlich öffentlich-rechtlicher Ruhegehälter und Zahlungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung) und Renten, die aus einem Vertragsstaat stammen, dürfen in diesem Staat besteuert werden.

(2) Alimente und andere Unterhaltszahlungen, die an eine in einem Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden. Alimente oder andere Unterhaltszahlungen, die von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, dürfen jedoch bis zu dem Betrag, der beim Zahler nicht abzugsfähig ist, nur im erstgenannten Staat besteuert werden.

(3) Ruhegehälter, Renten und sonstige wiederkehrende oder einmalige Zahlungen, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften oder anderen Körperschaften öffentlichen Rechts als Vergütung für einen Schaden, der als Folge von Kriegshandlungen oder politischer Verfolgung entstanden ist, an eine im anderen Vertragsstaat ansässige natürliche Person gezahlt werden, dürfen nur im erstgenannten Staat besteuert werden.