Vorübergehende Verwendung · Vorübergehende Verwendung
§ 6 Vorübergehende Verwendung
Artikel 6
Jede Vertragspartei kann bei der vorübergehenden Verwendung von Waren (einschließlich Beförderungsmittel) verlangen, daß sich deren Nämlichkeit bei Beendigung der vorübergehenden Verwendung feststellen läßt.