§ 23 A. T. A. Abkommen – Zollabkommen über daArtikel 23.
KAPITEL VII. KAPITEL römisch sieben. Schlußbestimmungen.
Anlage A des Übereinkommens über die vorübergehende Verwendung, BGBl. III Nr. 37/1997 , setzt mit ihrem Inkrafttreten in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien, die diese Anlage angenommen haben und die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, außer Kraft und tritt an dessen Stelle, vgl. Art. 19 Anlage A, BGBl. III Nr. 37/1997 .
1. Jeder Staat, der sich entschließt, Carnets A. T. A. nach Artikel 3 Absätze 2 und 3 anzuerkennen, notifiziert dies im Zeitpunkt, in dem er dieses Abkommen unterzeichnet, ratifiziert oder ihm beitritt, oder danach dem Generalsekretär des Rates unter Anführung der Fälle, für die er sich zur Anerkennung von Carnets A. T. A. verpflichtet, und teilt gleichzeitig das Datum mit, von dem an diese Anerkennung wirksam wird.
2. Gleichartige Notifikationen können an den Generalsekretär des Rates gerichtet werden, um
(a) den Geltungsbereich früherer Notifikationen auszudehnen,
(b) den Geltungsbereich früherer Notifikationen vorbehaltlich Artikel 22 Absatz 4 einzuschränken oder aufzuheben.