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Vorübergehende Verwendung - Waren auf Au · Vorübergehende Verwendung - Waren auf Ausstellungen und Messen (Anlage B.1)

§ 1 Vorübergehende Verwendung - Waren auf Au

Artikel 1

En vigueurTexte officiel

Im Sinne dieser Anlage bedeutet „Veranstaltung“

1. Ausstellungen, Messen und ähnliche Leistungsschauen des Handels, der Industrie, der Landwirtschaft oder des Handwerks;

2. Ausstellungen oder Veranstaltungen, die in erster Linie karitativen Zwecken dienen;

3. Ausstellungen oder Veranstaltungen, die in erster Linie der Förderung der Wissenschaft, der Technik, des Handwerks, der Kunst, der Erziehung oder der Kultur, des Sports, der Religion, des Kultes, des Fremdenverkehrs oder der Völkerverständigung dienen;

4. Treffen von Vertretern internationaler Organisationen oder internationaler Gruppen von Organisationen;

5. Treffen oder Gedächtnisfeiern offiziellen Charakters;

ausgenommen davon sind Ausstellungen privater Natur, die in Verkaufsstellen oder Geschäftsräumen zum Verkauf ausländischer Waren durchgeführt werden.