§ 8 Vorübergehende Verwendung - Waren auf Au
Artikel 8
Jede Vertragspartei kann einen Vorbehalt nach Artikel 29 des Übereinkommens in bezug auf die Bestimmungen des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe a dieser Anlage einlegen.
Artikel 8
Jede Vertragspartei kann einen Vorbehalt nach Artikel 29 des Übereinkommens in bezug auf die Bestimmungen des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe a dieser Anlage einlegen.