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Vorübergehende Verwendung – Eingeführte · Vorübergehende Verwendung – Eingeführte Waren in Behältern und auf Paletten (Anlage B.3)

§ 6 Vorübergehende Verwendung – Eingeführte

Artikel 6

En vigueurTexte officiel

Gemäß Mitteilung des Generalsekretärs ist die Anlage B.3 objektiv noch nicht in Kraft getreten (vgl. § 0).

Die Wiederausfuhrfrist für im Rahmen eines Handelsgeschäfts eingeführte Waren beträgt mindestens sechs Monate ab dem Tag der Abfertigung zur vorübergehenden Verwendung.