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Vorübergehende Verwendung - persönliche · Vorübergehende Verwendung - persönliche Gebrauchsgegenstände (Anlage B.6)

§ 5 Vorübergehende Verwendung - persönliche

Artikel 5

En vigueurTexte officiel

(1) Persönliche Gebrauchsgegenstände sind spätestens dann wiederauszuführen, wenn die Person, die sie eingeführt hat, das Gebiet der vorübergehenden Verwendung verläßt.

(2) Die Wiederausfuhrfrist für die zu Sportzwecken eingeführten Waren beträgt mindestens zwölf Monate ab dem Tag der Abfertigung zur vorübergehenden Verwendung.