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Finanzierung und Verwaltung der Hilfen d · Finanzierung und Verwaltung der Hilfen der Gemeinschaft

§ 28 Finanzierung und Verwaltung der Hilfen d

Artikel 28

En vigueurTexte officiel

(1) Bei der Bank wird ein Ausschuß aus Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten - nachstehend „Ausschuß Artikel 28“ genannt - eingesetzt.

Den Vorsitz im Ausschuß Artikel 28 führt der Vertreter des Mitgliedstaats, der den Vorsitz im Rat der Gouverneure der Bank hat; die Sekretariatsgeschäfte des Ausschusses werden von der Bank wahrgenommen.

Ein Vertreter der Kommission nimmt an den Arbeiten des Ausschusses teil.

(2) Der Rat legt die Geschäftsordnung des Ausschusses Artikel 28 einstimmig fest.

(3) Die Stimmen der Mitgliedstaaten und die qualifizierte Mehrheit im Ausschuß Artikel 28 werden nach Artikel 21 Absätze 3, 4 und 5 gewogen bzw. festgestellt.