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Waren die unter teilweiser Befreiung von · Waren die unter teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben eingeführt werden

§ 5 Waren die unter teilweiser Befreiung von

Artikel 5

En vigueurTexte officiel

Die nach dieser Anlage zu erhebenden Einfuhrabgaben dürfen je Monat oder angefangenen Monat, während dessen die Waren dem Verfahren der vorübergehenden Verwendung unter teilweiser Befreiung unterliegen, fünf vom Hundert der Einfuhrabgaben nicht übersteigen, die für diese Waren erhoben worden wären, wenn sie an dem Tag, an dem sie zur vorübergehenden Verwendung abgefertigt wurden, in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt worden wären.