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Finalitätsgesetz · Finalitätsgesetz

§ 16 FinalitätsgesetzAnzuwendendes Recht bei Insolvenz eines Teilnehmers

Anwendungsbereich

En vigueurTexte officiel

Im Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Teilnehmers eines Systems werden die Rechte und Pflichten, die sich aus der Teilnahme des betreffenden Teilnehmers an diesem System oder in Verbindung damit ergeben, durch das für das System maßgebliche Recht bestimmt.