Finalitätsgesetz · Finalitätsgesetz
§ 6 Finalitätsgesetz
Anwendungsbereich
Die Clearingstelle ist eine Organisation, die für die Berechnung der Nettopositionen der Institute, einer etwaigen zentralen Gegenpartei und/oder einer etwaigen Verrechnungsstelle zuständig ist.
Historique des modifications
- In Kraft seit 2021-05-29