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Internationales Abkommen über Wirtschaft · Internationales Abkommen über Wirtschaftsstatistik

§ 17 Internationales Abkommen über Wirtschaft

En vigueurTexte officiel

Die Hohen Vertragschließenden Parteien erklären, die bezüglich der Anwendung des gegenwärtigen Abkommens ausgesprochenen Vorbehalte, wie sie in dem dem Abkommen beigefügten Protokoll formuliert sind, hinsichtlich der darin namentlich bezeichneten Länder anzunehmen.

Die Regierungen der Länder, welche geneigt sind, dem Abkommen kraft Artikel 13 beizutreten, jedoch die Genehmigung zu erhalten wünschen, Vorbehalte bezüglich der Anwendung des Abkommens zu machen, können dem Generalsekretär der Vereinten Nationen ihre Absicht mitteilen. Dieser teilt die Vorbehalte unmittelbar allen Mitgliedern des gegenwärtigen Abkommens mit und fragt, ob sie Einwendungen zu erheben haben. Falls innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach dieser Mitteilung kein Land Einwendungen erhoben hat, werden die in Frage stehenden Vorbehalte als angenommen gelten.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 1949-11-10