Internationales Abkommen über Wirtschaft · Internationales Abkommen über Wirtschaftsstatistik
§ 4 Internationales Abkommen über Wirtschaft
Die Hohen Vertragschließenden Teile erklären, daß sie die in Anlage II dargelegten Grundsätze für die Aufstellung von Fischereistatistiken im allgemeinen annehmen, und kommen dahin überein, sie in ihren diesbezüglichen Statistiken, soweit möglich, anzuwenden.