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Zolldienst in den Bahnhöfen St. Margreth · Zolldienst in den Bahnhöfen St. Margrethen und Buchs (Schweiz)

§ 1 Zolldienst in den Bahnhöfen St. Margreth

Artikel 1.

En vigueurTexte officiel

(1) Die Bahnstrecken zwischen St. Margrethen und Bregenz sowie zwischen Buchs und Feldkirch werden von der politischen Grenze der beiden Staaten bis zu den schweizerischen Bahnhöfen in St. Margrethen und Buchs für die Beförderung mit der Eisenbahn als Zollstraßen betrachtet.

(2) Die Personen- und Güterzüge können unter Beobachtung der vereinbarten Vorschriften und, vorbehaltlich der von jedem der vertragsschließenden Staaten für die Güterzüge an Sonn- und Feiertagen allfällig einzuführenden Verkehrsbeschränkungen, auf diesen Bahnstrecken bei Tag und Nacht frei verkehren.