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Zolldienst in den Bahnhöfen St. Margreth · Zolldienst in den Bahnhöfen St. Margrethen und Buchs (Schweiz)

§ 12 Zolldienst in den Bahnhöfen St. Margreth

Artikel 12.

En vigueurTexte officiel

Das in den internationalen Bahnhöfen Sankt Margrethen und Buchs im Dienste stehende Zollpersonal unterliegt keinerlei Steuern und Abgaben, von denen die übrigen Bewohner dieser beiden Lokalitäten befreit sind; sie und ihre Familienangehörigen sind ferner von den fremden polizeilichen Gebühren befreit.