§ 5 Zolldienst in den Bahnhöfen St. Margreth
Artikel 5.
Die österreichischen Zollämter in den internationalen Bahnhöfen von St. Margrethen und Buchs sind äußerlich durch eine Aufschrift und das Staatswappen zu kennzeichnen.
Artikel 5.
Die österreichischen Zollämter in den internationalen Bahnhöfen von St. Margrethen und Buchs sind äußerlich durch eine Aufschrift und das Staatswappen zu kennzeichnen.