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Fürsorge für Kriegsgräber aus dem ersten · Fürsorge für Kriegsgräber aus dem ersten und zweiten Weltkrieg

§ 3 Fürsorge für Kriegsgräber aus dem ersten

En vigueurTexte officiel

(1) Aus besonderen Gründen, insbesondere wenn ein öffentliches Interesse vorliegt und an anderen Orten eine würdige Ruhestätte für die sterblichen Überreste gesichert ist, können Kriegsgräber verlegt werden.

(2) Die Entscheidung trifft das Bundesministerium für Inneres nach Anhörung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung.