Bibliothèque juridique et analyse de dossiers · Autriche · Belgique · Union européenne
LAWxPERT Connexion Compte gratuit

Konvention über die Rechtsstellung der F · Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge

§ 3 Konvention über die Rechtsstellung der FNicht-Diskriminierung

Artikel 3

En vigueurTexte officiel

Die vertragschließenden Staaten sollen die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens auf die Flüchtlinge anwenden, ohne bei ihnen einen Unterschied wegen ihrer Rasse, ihrer Religion oder ihres Herkunftslandes zu machen.