§ 18 Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen-
Artikel 18
Mit Inkrafttreten des Abkommens über die Nachnutzung der ehemaligen österreichisch-deutschen gemeinschaftlichen Grenzzollämter werden jene Bestimmungen dieses Abkommens nicht mehr angewendet, die denselben Regelungsinhalt haben (vgl. Art. 17, BGBl. III Nr. 277/2013 ).
Die Diensträume der vorgeschobenen Grenzdienststellen können durch Amtsschilder und Hoheitszeichen des Nachbarstaates kenntlich gemacht werden.