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Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- · Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (BRD)

§ 20 Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen-

Artikel 20

En vigueurTexte officiel

Mit Inkrafttreten des Abkommens über die Nachnutzung der ehemaligen österreichisch-deutschen gemeinschaftlichen Grenzzollämter werden jene Bestimmungen dieses Abkommens nicht mehr angewendet, die denselben Regelungsinhalt haben (vgl. Art. 17, BGBl. III Nr. 277/2013 ).

Die zum dienstlichen Gebrauch der vorgeschobenen Grenzdienststellen bestimmten Gegenstände bleiben im Ein- und Wiederausgange frei von Zöllen und sonstigen Abgaben. Ein- und Ausfuhrverbote sowie Ein- und Ausfuhrbeschränkungen finden auf diese Gegenstände keine Anwendung.