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Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- · Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (BRD)

§ 23 Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen-

Artikel 23

En vigueurTexte officiel

Mit Inkrafttreten des Abkommens über die Nachnutzung der ehemaligen österreichisch-deutschen gemeinschaftlichen Grenzzollämter werden jene Bestimmungen dieses Abkommens nicht mehr angewendet, die denselben Regelungsinhalt haben (vgl. Art. 17, BGBl. III Nr. 277/2013 ).

Die vertragschließenden Teile werden unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 4 Absatz 7 die erforderlichen Maßnahmen treffen, um den dienstlichen Zahlungsverkehr zwischen den vorgeschobenen Grenzdienststellen und dem Nachbarstaat einschließlich der Zahlung von Dienstbezügen und Löhnen der Bediensteten sowie von Pensionsbezügen und Sozialrenten ehemaliger Bediensteter und ihrer Hinterbliebenen zu ermöglichen.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 1993-11-01