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Straßendurchgangsverkehr Salzburg, Lofer · Straßendurchgangsverkehr Salzburg, Lofer, Garmisch-Partenkirchen (BRD)

§ 5 Straßendurchgangsverkehr Salzburg, Lofer

Artikel 5

En vigueurTexte officiel

(1) Die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Personen bedürfen im Durchgangsverkehr keiner Durchreisebewilligung und keines Reisepasses. Personen im Alter von mehr als 16 Jahren müssen jedoch im Besitz eines amtlichen Ausweises mit Lichtbild sein, den sie auf Verlangen den mit der Überwachung beauftragten Organen vorzuweisen haben.

(2) Im Durchgangsverkehr genügen ein Führerschein und ein Zulassungsschein, die von einem der beiden vertragschließenden Teile anerkannt sind.