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Eisenbahndurchgangsverkehr Strecke Mitte · Eisenbahndurchgangsverkehr Strecke Mittenwald-Griesen, Ehrwald-Vils (BRD)

§ 11 Eisenbahndurchgangsverkehr Strecke Mitte

Artikel 11

En vigueurTexte officiel

(1) Für den Durchgangsverkehr gelten im allgemeinen die Betriebsvorschriften des Durchgangsstaates.

(2) Das Personal der durchfahrenden Verwaltung ist mit den in Betracht kommenden Betriebsvorschriften des Durchgangsstaates vertraut zu machen.

(3) In betrieblicher Hinsicht ist das Personal der durchfahrenden Verwaltung an die Weisungen des Personals der Eigentumsverwaltung gebunden.

(4) Die näheren Bestimmungen werden der Vereinbarung der Eisenbahnverwaltungen überlassen.