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Eisenbahndurchgangsverkehr Strecke Mitte · Eisenbahndurchgangsverkehr Strecke Mittenwald-Griesen, Ehrwald-Vils (BRD)

§ 5 Eisenbahndurchgangsverkehr Strecke Mitte

Artikel 5

En vigueurTexte officiel

(1) Der Durchgangsverkehr der Bahnposten unterliegt keinen Beschränkungen und keinen Gebühren des Durchgangsstaates. Die Gebührenfreiheit erstreckt sich nicht auf die vom Auslande nach dem Auslande durch den Durchgangsstaat beförderten Postsendungen.

(2) Die Briefkästen an Postwagen und Gepäckwagen sind während der Durchfahrt geschlossen zu halten.

(3) Die in Post- oder Gepäckwagen mitgeführten Postsachen dürfen nicht durchsucht werden.