Paßzwang - Aufhebung (Schweiz) · Paßzwang - Aufhebung (Schweiz)
§ 9 Paßzwang - Aufhebung (Schweiz)
Artikel 9
Die Anwendung dieses Abkommens kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorübergehend ausgesetzt werden. Die Aussetzung ist der anderen Regierung unverzüglich auf diplomatischem Wege mitzuteilen.