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Protokoll über militärische Pflichten in · Protokoll über militärische Pflichten in gewissen Fällen von doppelter Staatsangehörigkeit

§ 11 Protokoll über militärische Pflichten in

Artikel 11.

En vigueurTexte officiel

Sobald zehn Mitgliedstaaten oder Nichtmitgliedstaaten des Völkerbundes ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunden hinterlegt haben, nimmt der Generalsekretär des Völkerbundes eine Niederschrift auf.

Von dieser Niederschrift teilt der Generalsekretär des Völkerbundes jedem Mitgliedstaat des Völkerbundes und jedem der im Artikel 8 bezeichneten Nichtmitgliedstaaten je eine beglaubigte Abschrift mit.